Der öffentliche Raum ist kein Freiraum. Er sollte jedoch frei von Willkür sein. Denn eine der entscheidenden Trennlinien zwischen den Räumen, die im Eigentum der Allgemeinheit stehen, und jenen im Privateigentum ist der Umstand, dass der private Raum keinem geregelten Verfahren unterworfen ist, um Benutzung zu gestatten oder zu verbieten. Wahrhaft öffentliche Räume hingegen sind geregelte, von öffentlichen Stellen verwaltete Räume. Die an der Verwaltung Beteiligten üben dabei immer nur jenen Teil der Macht aus, der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zukommt.
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